SERVICES
Unsere Mission ist die Mediation (latainisch Vermittlung), zu der sich die beteiligten Parteien freiwillig bereit erklären. In der Mediation begleiten wir strukturiert und konstruktiv als unabhängige "allparteiliche" Dritte die Konfliktparteien mit dem Ziel, ihren Lösungsprozess erfolgreich abzuschliessen. Erfolgreich ist eine Mediation dann, wenn ein Ausgleich der Ansprüche der Konfliktparteien erzielt wird. Wir als Mediatoren treffen dabei keine eigenen Entscheidungen. Wir begleiten und lenken das Verfahren durch eine gut strukturierte Moderation.
Ein Verkehrswertgutachten ist ein wichtiger Schritt bei der gerechten Verteilung eines Erbes, oder einer Scheidung (Trennung), das Immobilien umfasst. In Verbindung mit einer Mediation kann es dazu beitragen, Konflikte zu lösen und eine faire Lösung zu finden.
Mit unserer Mission:
"Leben und leben lassen"
Die Ortsbesichtigung zum vereinbarten Preis dient der Ersteinschätzung der Immobilie, und beinhaltet die persönliche Inaugenscheinnahme mit Herrn Allseits als qualifizierten erfahrenen Sachverständiger und Mediator mit Focus " Keinen Streit" um schnellstens Klarheit zu schaffen, ohne vorab zusätzliche teure Rechtsanwälte einzuschalten.
Fazit: Die Ortsbesichtigung ist unumgänglich, um eine präventive/proaktive Konfliktvermeidung sowie die optimale Fallbearbeitung zu erreichen und die Interessen jeder Partei einschätzen zu können.
Das Gerichtsgutachten
Gerichtsgutachten das ,, ultimative Ratio,,
Gerichtsgutachten sind unabdingbare Entscheidungshilfen für die Justiz, wenn sie in Streitigkeiten Entscheide zu Sachverhalten fällen muss, zu deren objektiver Beurteilung ihr die fachliche Kompetenz fehlt.
Frank Allseits begutachtet Estriche, Keramik- und Natursteinbeläge - unabhängig, unparteiisch und objektiv - mit absoluter sachspezifischer Fachkompetenz.
Hier ein Fallbeispiel
In einer Villa wurden Marmorböden verlegt. Ein Jahr später zeigen sich Risse im Belag, geschätzter Schaden 126'000.- Nach andauernden gegenseitigen Schuldzuweisungen der Parteien gelangte der Bauherr an das zuständige Bezirksgericht
Analyse
Risse in starren Bodenbelägen sind meist die Folge von kumulierenden Planungs- und Ausführungsfehlern. Die Schwierigkeit ist, das eine Menge ineinander greifende Arbeitsabläufe von verschiedenen Arbeitsgattungen stattfinden und das in einer Bauphase, wo dass Ende und der Einzug schon in Sicht sind. Zudem wird den verantwortlichen Kontrollierenden der Zugang durch frische Böden erschwert.
Fazit
Der Richter urteilt gestützt auf das technische Fachgutachten / Gerichtsgutachten wie folgt:
Der Estrichleger hat die technisch notwendigen Fugen nicht oder falsch ausgeführt, prozentuale Verantwortlichkeit am Schaden 25%.
Der Architekt/Planer hat keinen Fugenplan erstellt, prozentuale Verantwortlichkeit am Schaden 15%.
Der bevollmächtigte Architekt/Bauleiter hat seine Aufsichtpflicht zu wenig wahrgenommen, prozentuale Verantwortlichkeit am Schaden 30%.
Der Fliesenleger hat die mangelhaften Estrichfugen akzeptiert, er hat keine Feuchtigkeitsmessung des Verlegeuntergrundes gemacht, prozentuale Verantwortlichkeit am Schaden 30%.
Der Glaube ,dass einer zu 100% Recht bekommt ist auf dem Irrweg .
1. Partei: Partei Gutachten, Anwaltskosten 25 %
2.Partei : Partei Gutachten, Anwaltskosten 15%
3.Partei: Partei Gutachten, Anwaltskosten 30%
4.Partei: Partei Gutachten, Anwaltskosten 30%
Streitwert 130'000
Kosten pro Anwalt ca 6'000
Kosten Gericht 1. Instanz ca. 4'000
4x 6000= 24'000 + 4'000 = 28'000 ( Totes Kapital)
Eigene Zeit nicht einberechnet incl. Konkursgefahr
Bis zum Entscheid mindestens 1 Jahr.....
Prozentual zahlt jeder vom Streitwert , Gutachten, Prozzeskosten inclusiv Gerichtsgutachten.
Nerven, Zeit und Imageverlust ist nicht mit eingerechnet.
https://www.rvg-rechner.de/
Modus operandi
Als Mediator und zertifizierter Sachverständiger, verfolge ich ein konsequentes Neutralitätsprinzip.
Dieses schliesst aus meinem Verständnis Mitgliedschaften in Lobbyorganisationen, politischen Interessenverbänden und politischen Parteien aus.
Ausgenommen hiervon ist meine Mitgliedschaft bei: https://www.bdsf.de/
Das einzige Gutachten, das es Streitparteien erlaubt, sich aussergerichtlich rechtsverbindlich zu einigen - freiwillig, kostengünstig, imageschonend ,vertragsbasierend und schnell.
Zwar ist für dieses Verfahren die anwaltliche Vertretung der Parteien empfohlen, doch wird eine solche nicht zwingend vorausgesetzt.
Frank Allseits / Sachverständiger legt in ihren Schiedsgutachten sowohl Verantwortlichkeiten der Parteien als auch aussergerichtliche Vergleiche fest.
UNSERE GESCHICHTE
Wir sind ein etabliertes Beratungsunternehmen, das sich auf Konfliktmanagement, Immo-Mediation und Bau-Gutachten spezialisiert hat.
Unser Konfliktmanager und zertifizierter Sachverständiger, Frank Allseits, ein erfahrener Meister und Unternehmer mit über 30 Jahren Praxis in Deutschland, den USA und der Schweiz, schafft Klarheit in komplexen Situationen, insbesondere in der Bauindustrie. Mit seiner Expertise in Mediation und Schlichtung findet er massgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Herausforderung.
Unser Ziel ist es, Menschen in Immobilienfragen zu unterstützen und ihnen durch unsere umfassende Beratung und Mentorentätigkeit ohne teuren Rechtsstreit zur Seite zu stehen.
Heute ist Herr Allseits stolz darauf, mit seiner langjährigen Erfahrung als Fliesenlegermeister und zertifizierter Sachverständiger, eine einzigartige Kombination aus technischem Fachwissen und verhandlungssicherer Konfliktlösung anzubieten.
Darunter Immobilienbewertung und Konfliktlösung auf höchstem Niveau.
Seine Expertise und Engagement haben es uns ermöglicht, zu einem vertrauenswürdigen Namen in der Bau-Branche zu werden.
Wir setzen weiterhin auf Innovation und hochwertige Weiterbildung, um unsere Kunden optimal zu unterstützen.
WARUM MIT UNS ARBEITEN
Profitieren Sie von unserem Expertenwissen, das Ihnen fundierte Beratung und maßgeschneiderte Lösungen garantiert.
Unsere höchste Priorität ist Ihre Zufriedenheit und unsere Diskretion.
Wir arbeiten auf Augenhöhe mit Ihnen zusammen.
Konfliktlösung ohne teuren Rechtsstreit
Was wurde vereinbart?
§ 632a BGB sind erheblich! geändert. Gemäß der Neuformulierung des ersten Absatzes kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Abschlagsrechnung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vereinbarten geschuldeten Leistung verlangen.
Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Grundlage der Berechnung der Abschlagszahlung der Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung sein soll. Folglich ist es im Gegensatz zur vorher gültigen Regelung unerheblich, ob die erbrachte Teilleistung zu einem Wertzuwachs am Grundstück des Auftraggebers geführt hat. Bei den bereits erbrachten Leistungen muss es sich nicht um in sich abgeschlossene Teile des Werks handeln.
Der Neufassung zufolge kann der Abschlag auch dann verlangt werden, wenn die erbrachte Teilleistung Mängel aufweist – auch wenn diese wesentlich! sind.
Sie haben noch Fragen zur Vergütung von erbrachten Bauleistung § BGB 632a / Werkvertrag? Dann nutzen Sie den Expertenservice „Abrechnung und Vergütung von Bauleistungen“ , Herr Allseits zertifizierter Sachverständiger steht jederzeit Ihnen zur Verfügung .
Die Kenntnis des Besitztumseffekts hilft zunächst den Konfliktparteien, den Marktwert ihrer Güter realistisch einzuschätzen. Zum Beispiel kann Ich Frank Allseits als interger unabhängiger zertifizierter Sachverständiger zur Immobilienbewertung, Wertminderung,Kosten und Nutzen, Soll und Ist Zustand mit einem Gutachten rechtsicher Klarheit schaffen
Hinter der DIN steht nicht der Gesetzgeber. Die Normen stellen kein Gesetz und keine Rechtsnorm dar, sondern sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Für Juristen werden diese etwa bei der Frage der Mangelhaftigkeit des Gewerks einerseits relevant, wenn die Einhaltung der Vorgabe einer DIN-Norm konkret zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung gemacht wird, also die vereinbarte Beschaffenheit darstellen soll (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Wird die Beschaffenheit andererseits nicht vereinbart, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Habe Sie weitere Fragen?
Ich kann helfen.
UNSER TEAM
DIN EN ISO/ IEC 17024 Sachverständiger
Fliesenlegermeister und Unternehmer seit 1988
in Deutschland, USA und in der Schweiz
Administration
Seit 2015 Inhaberin
Firma Der-Plattenleger Intveen
in der Schweiz
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